E-BIKE VERLEIH Silberleithen Estate

Allgemeine Geschäftsbedingungen:

  1. Anwendungsbereich
    Die vorliegenden Geschäftsbedingungen finden Anwendung auf die gewerbliche Vermietung von Elektrofahr-rädern jeder Art (nachfolgend: Fahrzeug).
  2. Pflichten des Vermieters
    1. Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeuges: Der Vermieter überlässt dem Mieter ein verkehrssicheres Fahrzeug. Die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges prüft der Mieter vor Entgegennahme des Fahrzeuges.
    2. Reparatur: Wird während der Mietzeit eine Reparatur notwendig, die der Mieter nicht verschuldet hat und um den Betrieb oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, muss der Mieter während den Geschäftszeiten das Fahrzeug dem Vermieter zurückbringen. Wenn der Mieter selbst eine Werkstätte aufsuchen möchte, ist dies nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters möglich; anderenfalls trägt der Mieter die Kosten aus der Beauftragung selbst.
  3. Pflichten des Mieters
    1. Die Haftung des Mieters erstreckt sich auch auf Schadenskosten wie Sachverständigenkosten oder Wertminderung. Die Benutzung der Fahrzeuge durch den Mieter erfolgt auf eigene Gefahr. Der Mieter hat den Zustand des Fahrzeuges selbstständig zu prüfen.
    2. Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam und im Rahmen der bei derartigen Fahrzeugen üblichen Nutzung zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten, um Schäden zu vermeiden. Kosten für Reparaturarbeiten, die nicht durch Verschleiß hervorgerufen werden, trägt der Mieter. Dem Vermieter bleibt es nachgelassen, das Vertragsverhältnis bei unsachgemäßem Gebrauch des Fahrzeuges jederzeit vorzeitig zu kündigen und die Herausgabe zu verlangen, ohne dass die Pflicht des Mieters aus Ziff. III. 1. für den Zeitraum der Nichtgewährung des Gebrauches entfiele.
    3. Das Fahrzeug ist ordnungsgemäß abzusperren und sicher zu verwahren.
    4. Bei einem von dem Mieter verschuldeten Abhandenkommen hat der Mieter 1600.- Euro pro Fahrzeug zu bezahlen. Bei Diebstahl hat der Mieter eine Diebstahlanzeige bei der lokalen Polizei zu erstatten. Die Schriftstücke der Diebstahlsanzeige werden dem Vermieter zur Verfügung gestellt. Für einen vom Mieter verschuldeten Schaden am Fahrzeug hat der Mieter aufzukommen.
    5. Der Mieter hat – unbeschadet der Ziff. II. 2., III. 6. – alle Mängel und Beschädigungen des Fahrzeuges dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Unterbleibt eine solche Anzeige, so haftet der Mieter für alle aus der Nichtanzeige entstandenen weiteren Kosten, insbesondere Personen- und Sachschäden Dritter.
    6. Bei Unfällen hat der Mieter den Vermieter unverzüglich, spätestens bei Rückgabe des Fahrzeuges, über alle Einzelheiten – ggf. schriftlich unter Vorlage einer Skizze – zu unterrichten. Der Unfallbericht muss insbesondere die Namen und Anschriften der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen, ggf. die amtlichen Kennzeichen beteiligter Fahrzeuge enthalten. Der Mieter hat nach einem Unfall die Polizei zu verständigen, soweit die zur Aufklärung des Unfalls erforderlichen Feststellungen nicht auf andere Weise, z.B. mit Hilfe von Zeugen, zuverlässig getroffen werden können. [Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Entwendungsschäden sind vom Mieter dem Vermieter sowie der zuständigen Polizeibehörde unverzüglich anzuzeigen.]
    7. Bei der Weitergabe des Mietfahrrades an Dritte übernimmt der Mieter die volle Verantwortung für verursachte Fremdschäden und Beschädigungen am Mietfahrrad.
  4. Haftung des Vermieters
    Der Vermieter haftet, abgesehen von der Verletzung wesentlicher vertraglicher Pflichten, nur für grobes Verschulden (d.h. für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit).
  5. Haftung des Mieters
    Der Mieter haftet – unbeschadet der Ziff. III. 6. – nach allgemeinen Haftungsregeln, wenn er das Fahrzeug beschädigt oder eine sonstige Vertragsverletzung begeht. Insbesondere hat der Mieter das Fahrzeug in demselben Zustand zurückzugeben wie er es übernommen hat.
  6. Verjährung
    Für Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung eines Fahrzeuges gilt eine Verjährungsfrist von sechs Monaten, soweit nicht der Mieter eine Veränderung oder Verschlechterung, insbesondere nach Ziff. III. 5., verschwiegen hat.
  7. Altersvoraussetzung
    Die Vermietung der Fahrzeuge erfolgt nur an volljährige Personen; Jugendliche von 16 bis 18 Jahren können ein Fahrzeug nur mit Zustimmungserklärung der Erziehungsberechtigten mieten. Die Vermietung an Jugendliche unter 16 Jahren erfolgt nur in Begleitung von Erwachsenen.
  8. Gerichtsstand
    Gerichtsstand für beide Seiten ist Reutte.
  9. Tarife und Verleihzeiten
    Das Ausleihen der E-Bikes ist kostenfrei

Ich wurde auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen hingewiesen und akzeptiere diese mit meiner Unterschrift.

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